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S a t z u n g
Quartett-Verein Sängerlust 1920 Geldern e.V.
§ 1
Der Verein Quartett-Verein „Sängerlust 1920 Geldern“ mit Sitz in Geldern verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Verbreitung, Pflege und Förderung des Deutschen Liedes (z.B. Gesangsdarbietungen in Alten-, Pflegeheimen und Krankenhäusern, anlässlich von Goldhochzeiten sowie Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Totengedenktagen). Der Verein ist in das Vereinsregister Geldern unter der Nummer “VR 1081” eingetragen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Wer als aktives Mitglied aufgenommen werden möchte, muß mindestens 18 Jahre alt sein und sich schriftlich oder mündlich beim Vorstand anmelden. Über die Aufnahme von jüngeren Herren entscheidet in besonderen Fällen der geschäftsführende Vorstand. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Aktives Mitglied ist jeder, der als solches in vorgeschriebener Weise aufgenommen ist und an den Proben und Aufführungen teilnimmt. Personen, welche dem Verein als inaktive Mitglieder beitreten wollen, können sich bei den aktiven Mitgliedern melden. Über die Aufnahme entscheidet jedoch der geschäftsführende Vorstand.
§ 6
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand. Vom Verein ausgeschlossen wird jeder, der sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt, durch sein Verhalten öffentlich Anstoss erregt oder aber dreimal in Folge den Proben ohne triftigen Grund fernbleibt.
§ 7
Die aktiven Vereinsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Geschäftsführer und einem Schatzmeister. Zum erweiterten Vorstand gehören die Stellvertreter des Geschäftsführers, des Schatzmeisters, die beiden Notenwarte und drei Mitglieder des Festkomitees. Der Vorsitzende führt den Verein und leitet die Versammlungen. Der Geschäftsführer führt den Schriftverkehr, der Schatzmeister das Rechnungswesen und die Notenwarte haben die Aufbewahrung des Notenmaterials zu übernehmen. Die Stellvertreter arbeiten eng mit dem geschäftsführenden Vorstand zusammen. Das Festkomitee erarbeitet Vorschläge, die dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den aktiven Mitgliedern gewählt. Die Wahlen geschehen einzeln mittels Stimmzettel oder per Handzeichen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, später entscheidet ggfls. das Los. Jedes Vorstandsmitglied wird für 2 Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann wiedergewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§8
Die Höhe der Beiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Jedes Jahr findet im ersten Monat des neu begonnenen Jahres die Jahreshauptversammlung für die aktiven Mitglieder statt. Außerordentliche Versammlungen können auch im Laufe des Jahres einberufen werden, wenn besondere Anlässe vorliegen. Jede durch den geschäftsführenden Vorstand einberufene Versammlung ist mit einfacher Mehrheit der aktiven anwesenden Mitglieder zur Fassung gültiger Beschlüsse berechtigt. Mit der Ankündigung einer jeden Versammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Beschlüsse der Versammlung werden vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Die Versammlungen sind durch Aushang im Vereinslokal bekannt zu machen.
§ 11
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den regelmäßigen Proben und den vom Verein veranstalteten Aufführungen beizuwohnen.
§ 12
Alles, was aus Mittel des Vereins angeschafft wird, ist Eigentum des Vereins. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch ein Quartett von Mitgliedern vorhanden ist, welches als Verein fortbestehen will.
§ 13
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Lebenshilfe Gelderland“ e.V., Geldern, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Dem geschäftsführenden Vorstand steht es frei, solche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder der Jahreshauptversammlung vorzuschlagen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge
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Diese Statuten treten mit dem heutigen Tage in Kraft, die bislang gültigen Statuten vom 08. September 2003 werden hiermit ungültig.
Geldern, 26. Januar 2009
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